Fünfte Eingangsklasse wird gebildet.

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Eine gute Nachricht, mit der man rechnen konnte, als klar war, dass die Ablehnungen samt und sonders Schüler mit Realschul- oder Hauptschulempfehlung betrafen. Coesfeld konnte damit ja wohl nicht im Ernst von der existentiellen Gefährdung eines Gymnasiums ausgehen. Und Velen? Haben die Velener in Hochmoor wildern wollen? Velen sollte einen Blick in die Vergangenheit werfen: Es gab lange Jahre, in denen die Realschule in Gescher die Schüler aus Velen beschult hat. Als die Realschule in Velen errichtet wurde, brachen die Anmeldungen in Gescher regelrecht ein – nicht ohne Folgen für die Zügigkeit. (Notiz am Rande: Velen hatte bis dahin zwei Hauptschulen, eine in Velen und eine in Ramsdorf, von denen eine schon damals nicht mehr lebensfähig war. In das Velener Hauptschulgebäude zog die neue Realschule ein.)

Die Rechtslage

Auslosungen für Gesamtschulen sind nicht ungewöhnlich, wobei es in der Zielsetzung auch immer darum geht, eine Schülerschaft aller Leistungsstufen zu erreichen.

Hier ein Auszug aus dem Schulgesetz des Landes NRW:

§ 46
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel

(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. …
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.

Und dies aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I:

§ 1
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
7. Losverfahren.
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 5 Schulgesetz NRW).

Das Losverfahren kommt also erst dann zum Zuge, wenn alle anderen Kriterien abgearbeitet sind.

Und was ist im nächsten Jahr?

Aber die Gescheraner Schüler sollten in Gescher beschult werden können. Ein Problem der nächsten Jahre wird sein: Wie kann das erreicht werden? Die Bezirksregierung hat darauf hingewiesen, dass es nicht erneut zu einer Ausnahmegenehmigung kommen kann.
Deshalb müssen Rat und Verwaltung die Konsequenzen rechtzeitig daraus ziehen und unter Einbindung schulfachlicher Beratung der oberen Schulaufsicht (Bezirksregierung Münster, nicht Schulamt für den Kreis Borken) frühzeitig für alle Situationen eine konsensuelle Lösung vorrätig haben. Um nur die Alternativen zu nennen:

  1. Es bleibt bei Vierzügigkeit. Die Folge ist, dass bei entsprechend hoher Anmeldezahl erneut ein Losverfahren greift. Eltern werden wohl nicht wegen des Losverfahrens unmittelbar in Stadtlohn oder Coesfeld anmelden, dann würden sie das negative Ergebnis des Verfahrens schon aus freien Stücken vorwegnehmen.
  2. Die Stadt Gescher beantragt eine reguläre Fünfzügigkeit. Dazu müssten die Schülerzahlen und -prognosen ebenso überprüft werden wie die übrigen Details des Antrags: Also Raumplan, Finanzierung, Stellungnahmen der Nachbarkommunen … Wenn aus demographischen oder anderen Gründen die Anmeldezahlen sinken und faktisch nur noch eine Vierzügigkeit möglich ist, dann wird die Schule selbstverständlich nicht geschlossen. (Sowohl die Realschule als auch die Hauptschule in Gescher hatten in den 70-er und 80-er Jahren erheblich mehr Züge.)

Der Schulentwicklungsplan muss analysiert werden – mit schulfachlicher Kompetenz. (Das kann nicht auf Sachbearbeiterebene der Stadtverwaltung geschehen.) Man muss sich auch die Anmeldungen aus den Grundschulen anschauen und auf Auffälligkeiten hin überprüfen. (Ich rate dringend, einmal die Relationen der Schulformempfehlungen zu sichten.) Dabei werden sich Unterschiede herausstellen,  die jenseits der Zufälligkeit liegen. Die möglichen Folgen einer Fünfzügigkeit müssen bedacht werden. Ich wage die Voraussage, dass bei der Durchführung von Losverfahren erneut die Schüler mit Haupt- oder Realschulempfehlung außen vor bleiben.
Wie hieß noch die Werbung von ESSO seinerzeit: „Es gibt viel zu tun, packen wir’s an.“?
Oder die Fassung für den Pensionär: „Es gibt viel zu tun, fangt schon mal an.“