Coesfeld, Rosendahl, Legden und Geschers Gesamtschule

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Ein Gespenst geht um im westlichen Münsterland – und das ist die Fünfzügigkeit der Gesamtschule in Gescher.
Seit die politischen Gremien und die Organe der Stadt Gescher eine mögliche dauerhafte Fünfzügigkeit der Gesamtschule anstreben, ist die Aufregung in einigen Nachbargemeinden groß.

Einwände aus Coesfeld

Die Coesfelder Allgemeine Zeitung meldete am 9. November 2013: „Rat sagt Nein zu Plan aus Gescher – Konsens für Gesamtschule verweigert“. Lesenswert sind die unterschiedlichen Positionen der Fraktionen:
„Die Zahlen aus Gescher reichen nicht aus für eine Fünfzügigkeit“, so argumentiert die CDU. Also müssten Schüler aus der Umgebung aufgenommen werden. Das heißt in schlichten Worten: Coesfelder Eltern, die ihre Kinder an einer Gesamtschule anmelden möchten, sollen daran gehindert werden; man braucht die Schülerinnen und Schüler für den Erhalt des gegliederten Schulwesens in seiner jetzigen Form. Die Initiative „Pro Coesfeld“ schließt sich der Argumentation an, während die Position der SPD verständlich ist: Eine eigene Gesamtschule in Coesfeld würde den Eltern die Wahl einer integrierten Schule für ihre Kinder ermöglichen; vor diesem Hintergrund wäre auch eine Ablehnung der Fünfzügigkeit in Gescher nachvollziehbar. Das schlagende Argument aber haben die Grünen und Aktiv für Coesfeld: „Wenn wir hier so gut aufgestellt sind, warum verweigern wir dann den Konsens?“ – Ja, warum eigentlich?

Einwände aus Rosendahl/Legden

Und der Zweckverband Rosendahl/Legden? Der hat auch keine eigene Gesamtschule, sondern mittlerweile eine Sekundarschule, nachdem die Verbundschule als Schulform nur eine kurze Karriere hatte.

Ein Artikel vom 26.11.2013 aus der Rosendahler Seite der Coesfelder Allgemeinen Zeitung belegt eine ähnliche Argumentation, wie sie die Coesfelder CDU sieht: „Denn angesichts der voraussichtlichen Abgänger aus den Grundschulen der Stadt Gescher werde die notwendige Schülerzahl für fünf fünfte Klassen ab dem Jahr 2016/17 nicht mehr erreicht, macht (Rosendahls Bürgermeister) Niehues deutlich: ‚Dann müsste die Gesamtschule Kinder aus den umliegenden Gemeinden gewinnen, und das könnte unsere Sekundarschule gefährden.’“

Errichtung und Weiterführung einer Schule sind vor dem Schulgesetz zwei Paar Schuhe.

Diese Sorgen sind allerdings nicht gravierend: Wenn die Bezirksregierung zu dem Schluss kommt, dass „die notwendige Schülerzahl für fünf fünfte Klassen ab dem Jahr 2016/17 nicht mehr erreicht wird“, dann wird sie, ja, dann kann sie die reguläre Fünfzügigkeit nicht genehmigen. Gescher muss die erforderliche Schülerzahl für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der eigenen Stadt nachweisen können. Und was danach ist? Wenn die Zahlen nicht für eine Fünfzügigkeit reichen, bildet man eben vier Eingangsklassen, das ist auch möglich, denn eine Gesamtschule ist auch dann ein geordneter Schulbetrieb, und es gilt nicht mehr die Zahl 25 je Klasse, wie der § 82 Abs. 1 Schulgesetz NRW es bei der der Errichtung vorschreibt, sondern § 93 Abs. 2 Nr. 3, also von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgelegte Klassengrößen und Lehrerstellen, wobei – wieder nach § 82 – als Mindestgröße für Gesamtschulen die Vierzügigkeit bis Klasse 10 gilt.

Und letztlich: Habt ihr schon einmal in die Genehmigungsbescheide für eure Schulen geschaut? Habt ihr immer die dort aufgeführte Zügigkeit eingehalten? Oder waren eure Gymnasien, Realschulen und Hauptschulen nicht auch mal stärker, mal kleiner als sie genehmigt waren? Und habt ihr dafür eine Genehmigung der Bezirksregierung eingeholt oder benötigt? Na, also – dann macht nicht die Pferde scheu. Euch geht es nicht um die Wahlmöglichkeit eurer Eltern, euch geht es nicht um die Schülerinnen und Schüler, es geht euch um die Bewahrung des Bestehenden. Das aber ist kein Selbstzweck.

Bezirksregierung entscheidet letztlich.

Wie man aus dem Frühjahr weiß: Die Bedenken der umliegenden Gemeinden können der Bezirksregierung vorgetragen werden. Diese muss die Bedenken wägen und gegebenenfalls ein Moderationsverfahren einleiten – wie gehabt. Aber die Entscheidung trifft die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde.