Im Jahre 2011 habe ich für die Loseblattsammlung „Praxis der Ganztagsbetreuung an Schulen“ im Forum-Verlag, die ich zusammen mit Dr. Joachim Schulze-Bergmann herausgegeben habe, einen kleinen Aufsatz zum Thema Inklusion verfasst. Diesen Text stelle ich hier ein, weil auch die Gesamtschule in Gescher sich mit dieser Thematik befassen wird, ebenso wie die beiden Grundschulen, die es nach Bildung des Schulverbundes Pankratius/Hochmoor noch geben wird.
Inklusion – Schulen auf dem Weg
UN-Behindertenrechtskonvention
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet. Im März des Jahres 2009 trat sie in Deutschland in Kraft – ein Vorgang, der rechtlich komplex ist, da die Bundesrepublik als föderaler Staat die Bundesländer zur Umsetzung in vielen Bereichen benötigt. Diese Konvention wird durch den Begriff „Inklusion“ ganz zentral geprägt: Er bedeutet mehr als die bisherige „Integration“ behinderter Menschen. Es geht nicht mehr darum, dass der behinderte Mensch sich anpasst, um an und in der Gesellschaft teilzuhaben, vielmehr muss sich die Gesellschaft den Erfordernissen dieser Menschen anpassen. Behinderte Menschen werden von Anfang an einbezogen, die gesellschaftlichen Strukturen werden auch an ihren Bedürfnissen ausgerichtet. Der Vertragstext weist als Zweck unter Artikel 1 aus: „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“
Heute stellt der Deutsche Behindertenrat fest, dass ihm die Umsetzung zu schleppend geht: „Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Behindertenrechtskonvention in Deutschland mussten die Vertreter und Vertreterinnen des Behindertenrats berichten, dass die deutsche Umsetzung der Konvention äußerst langsam vorangeht, der angekündigte Nationale Aktionsplan erneut nach hinten verschoben wurde und der erste Staatenbericht ebenfalls noch nicht fertig gestellt ist.“[1]
Die notwendigen Änderungen betreffen viele Felder der Gesellschaft, auch und gerade die Schulen in ihrer inneren und äußeren Struktur. Hierzu setzt der Artikel 24 der Konvention mit der Überschrift „Bildung“ entsprechende Vorgaben: Es heißt in Absatz 2:
„(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“[2]
Die Bundesländer haben sich inzwischen auf den Weg gemacht, eine inklusive Struktur zu verwirklichen. Wie immer im Kontext von Schulentwicklung geht es auch bei der Inklusion langsam voran. Dass Ganztagsschulen hier in besonderer Weise betroffen und gefordert sind, kann man auch daran ablesen, dass viele der heutigen Förder- oder Sonderschulen Ganztagsschulen sind, nicht zuletzt, weil ihre Schülerinnen und Schüler häufig aus einem großen Einzugsgebiet kommen, erst recht in ländlichen Gebieten, und Fahrzeit und Unterrichtszeit in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen. Und umgekehrt gibt die Ganztagsschule Ressourcen und Räume zu nachhaltiger Planung und Verwirklichung von Unterricht, Erziehung und Betreuung aller Schülerinnen und Schüler.
Beispiel Bayern
Die bayerische Staatsregierung hat einen von allen Landtagsfraktionen getragenen Gesetzentwurf vorgelegt, der – wie es in einer Pressemitteilung des Bayerischen Landtags vom 29. März 2011 heißt – „auf zwei Säulen (beruht): Die erste Säule stellt klar, dass alle bisherigen Formen der Förderung und Unterbringung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bestehen bleiben können. Die zweite Säule gewährt gleichwohl allen Kindern den grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen Schule. Neu ist hierbei auch, dass die Schulen mit Zustimmung der Schulaufsicht und der Schulaufwandsträger das Schulprofil ‚Inklusion‘ entwickeln können. ‚Schulen mit diesem Profil erhalten einen großen Gestaltungsspielraum, um gemeinsamen Unterricht anbieten zu können‘, erklärte Georg Eisenreich, stellvertretender Vorsitzender des Bildungsausschusses. Bayern fange dabei nicht bei Null an. Es gäbe schon Bewährtes, das weiterentwickelt werden könne.“ Das bedeutet, dass Bayern neben der bisherigen Schulstruktur, die bestehen bleibt, den Eltern und ihren behinderten Kindern den Weg über die Regelklasse anbietet. Die (nachrangige) Relevanz der zweiten „Säule“ erkennt man allerdings bereits an dem Vorbehalt, dass es einer Genehmigung durch Schulaufsicht und „Schulaufwandsträger“ bedarf.
Dieser Ansatz stößt denn auch beim Bayerischen Elternverband auf Widerspruch. In seiner Presseerklärung vom 20. Mai 2011 stellt er fest, dass dieser Gesetzentwurf dem menschenrechtlichen Anspruch der Behindertenrechtskonvention nicht entspreche: „Der Bayerische Elternverband hat in der Verbandsanhörung am 19.5.2011 den Entwurf zur Neufassung des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes abgelehnt. Die von der UN-Behindertenrechtskonvention geforderte inklusive Schule werde durch ihn nicht verwirklicht.
Mit dem von der interfraktionellen Arbeitsgruppe vorgelegten Gesetzentwurf könnten behinderte Kinder nicht an ihrem Wohnort, sondern nur dort beschult werden, wo dies für die Kostenträger ‚finanziell vertretbar‘ sei. Das geplante Schulprofil Inklusion sei allenfalls zur Entwicklung der inklusiven Praxis, nicht aber als Ort der erneuten Zusammenfassung behinderter Kinder zu akzeptieren. ‚Wo ein Kind wegen seiner Behinderung weite Wege zur Schule auf sich nehmen muss, weil ihm die nötige Unterstützung an der Schule seines Wohnorts vorenthalten wird, liegt eine Menschenrechtsverletzung vor‘, sagt Henrike Paede, die stellvertretende Vorsitzende des Bayerischen Elternverbands. ‚Ernst zu nehmende Rechtsgutachten bestätigen den Rang der UN-Behindertenrechtskonvention als unmittelbar geltendes Recht. Daher muss der Entwurf dringend nachgebessert werden.‘“
Die hier zutage tretende Problematik wird auch in anderen Ländern diskutiert.
Beispiel Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gibt es eine seit etwa 15 Jahren bestehende Tradition des „gemeinsamen Unterrichts“, vor allem in der Primarstufe. Da auch hier das System von Förderschulen weiterhin besteht, kann man in NRW ebenfalls von zwei Säulen sprechen. Die Weiterentwicklung wird jedoch erkennbar:
Artikel 24 der Konvention, der sich mit der Bildung befasst, soll nach dem Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 (Landtagsdrucksache) in Landesrecht transformiert werden. Ziel der Transformation ist, für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das individuelle Recht auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem zu sichern und ihnen damit selbstbestimmte und aktive Teilhabe an Bildung, Arbeit und am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dies erfordert einen Gestaltungsprozess, der von den bestehenden Regelungen und den vorhandenen Strukturen und Ressourcen ausgeht und diese auf der Grundlage eines Inklusionsplans weiterentwickelt. Bis dahin sollen Schulträger und Schulaufsicht im Rahmen der bestehenden Regelungen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Elternwunsch so weit wie möglich Rechnung zu tragen.[3]– Das bestehende „Zwei-Säulen“-System wird damit nicht – wie in Bayern – als Ziel, sondern als Ausgangspunkt der Entwicklung gesehen. Der Schulversuch zur Gemeinschaftsschule sieht konsequenterweise ein Kontingent für inklusive Schulen vor.[4]
Beispiel Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in ihrem jüngst grundsätzlich veränderten Schulgesetz das Thema recht schlank geregelt:
„§ 12
Integration von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
(1)*Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen“, „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ und „Sehen“ bestehen.
(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.
(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.
(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
* § 12 Absatz 1 findet Anwendung jeweils für die Aufnahme in die ersten und fünften Klassen und für den weiteren
Bildungsgang der nach dieser Vorschrift aufgenommen Schülerinnen und Schüler.“
Damit wird die Beschulung in allgemeinen Schulen zum Regelfall. In Hamburg war die Zahl der Förderschulen in den letzten Jahren ohnehin zugunsten einer Beschulung in Regelklassen rückläufig. Der Entwurf des nun geltenden § 12 des Hamburgischen Schulgesetzes stammt im Grundsatz noch aus dem Haus der grünen Schulsenatorin Christa Goetsch, ebenso die Verpflichtung der freien Träger auf diese Vorschrift.
Beispiel freie Schulträger
Freie Träger sind aus verschiedenen Gründen in einer Sondersituation. Sie sind teils Ideen der Reformpädagogik verpflichtet, zu deren integralem Bestandteil schon die Aufnahme auch behinderter Kinder gehört,[5]teils sind sie im Gegenzug Träger ausgesprochen spezialisierter Förderschulen, so zum Beispiel die Caritasverbände wie auch andere kirchliche oder kirchlich orientierte Träger, die vielfach Schulen für Geistig- oder für Körperbehinderte betreiben. Gerade diese Träger haben kaum Möglichkeiten, ihren Betrieb rasch umzustellen. Sie haben Personal eingestellt (zum Teil als Beamte oder als Angestellte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen), das sie nicht ohne weiteres entlassen oder gar durch Regel-Lehrkräfte ersetzen können. Die Gebäude sind mit erheblichem Aufwand als Sonderschulen konzipiert, gebaut und ausgestattet. Dazu waren erhebliche Investitionen erforderlich, die zum Teil über einen längeren Zeitraum kreditfinanziert wurden. Eine Umwandlung in eine Regelschule ist kaum ohne erneuten größeren Mitteleinsatz möglich, der die Finanzkraft der Träger überfordert.
Diskussionspapier der Kultusministerkonferenz
Die KMK hat sich in einem Papier, das am 29.04.2010 die Billigung der Amtschefs (Staatssekretäre/Staatsräte) gefunden hat, darauf verwiesen, dass die Behindertenrechtskonvention der UNO zwar eine staatliche Verpflichtung begründe, diese aber dem Vorbehalt der „progressiven Realsierung“ unterliege. „Das heißt, dass die Verwirklichung nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht. Die Umsetzung des Übereinkommens ist damit als gesamtgesellschaftliches komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt. Subjektive Rechtsansprüche werden erst durch gesetzgeberische Umsetzungsakte begründet.“
Diese Haltung ist selbstverständlich auch der Kassenlage der Schulträger geschuldet. Nicht nur private Träger, auch Gemeinden und Kreise haben im Rahmen ihrer Verpflichtungen Förderschulen gebaut und ausgestattet, die zum Teil erst wenige Jahre alt sind. Erweiterungen wurden insbesondere im Bereich der sprachlichen Förderung vorgenommen, da hier die Zahlen der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs deutlich gestiegen sind; die Gründe hierfür brauchen in diesem Kontext nicht erörtert zu werden.
Gleichwohl betont die KMK in diesem Papier: „Ziel ist der Ausbau des gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung.“ Den bestehenden Förderschulen schreibt sie eine hochrangige personelle, fachliche und sächliche Ausstattung zu, die in verschiedenen Funktionen relevant wird. „Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sind sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch Kompetenz- / Förderzentren (in den Ländern gibt es unterschiedliche Bezeichnungen) mit sonderpädagogischen Angeboten in den allgemeinen Schulen. Damit sind sie je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte. Sie können – auch als Kompetenz- / Förderzentren – eigene Bildungsangebote vorhalten und unterstützen die schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule. Die Professionalität der Sonderpädagogen ist zu sichern und durch kollegialen Austausch, Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.“ – In NRW ist man dabei, bestehende Förderschulen in die erwähnten Kompetenzzentren umzugestalten.
Fazit
Die Entwicklung von Schulstrukturen zur Ermöglichung inklusiver Bildung ist auf dem Weg, wenn auch je nach Bundesland unterschiedlich weit. Die Differenzen zwischen den Bundesländern scheinen aber nicht nur aus dem unterschiedlichen Tempo zu resultieren, sondern offenbar auch von politischen Grundeinstellungen abzuhängen (vgl. Bayern einerseits, Hamburg andererseits). Ein Indikator für unterschiedliche Entwicklungen scheint auch zu sein, ob es sich um ein Flächenland oder um eine Stadt handelt, ein weiterer die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes bzw. der Träger.
[1]http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,26317/ticket,g_a_s_t(6. Juni 2011)
[2] Die deutsche Übersetzung verwendet den Begriff „Integration“, gemeint ist eine Füllung dieses Begriffs im Sinne der oben beschriebenen „Inklusion“.
[3] vgl. „Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I“: ABl. NRW. 01/2011, S. 43
[4] z. B. die „Schule für alle“ in Billerbeck
[5] vgl. z. B. die Montessorischulen (in Krefeld oder Borken), auch Waldorfschulen