Bereits vor einem Jahr habe ich zum Problem der Klassenwiederholung, des volkstümlich „Sitzenbleiben“ genannten Verwaltungsaktes, Stellung genommen. Das kann man hier nach lesen. Nun gibt es Anlass, das Thema wieder aufzugreifen. Die Schulministerin Gebauer hat einige Änderungen für das laufende Schuljahr bekannt gegeben.
Im vergangenen Schuljahr wurden grundsätzlich alle Schüler versetzt. In diesem Schuljahr 2020/21 ist einiges anders:
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs des Bildungssicherungsgesetzes 2021:
- Die Zentralen Abschlussverfahren in Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, kurz ZP 10, werden in diesem Schuljahr wieder mit landeseinheitlichen Aufgaben für die schriftliche Prüfung durchgeführt.
- Am Ende dieses Schuljahres wird es Versetzungsentscheidungen geben. Auf dem Verordnungsweg soll das freiwillige Wiederholen einer Klasse ermöglicht werden.
- Am Ende der Erprobungsstufe soll in diesem Jahr die Entscheidung über eine Wiederholung an der bisherigen Schule oder einen Schulformwechsel den Eltern überlassen werden.
- Es wird in diesem Schuljahr keine Blauen Briefe geben. Das hat zur Folge, dass bei einer Versetzungsentscheidung die Leistungen in höchstens einem Fach, in dem sich die Leistungen nach dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben, nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Bildungssicherungsgesetz 2021 finden Sie hier.
„Sitzenbleiben“ ist eine pädagogische Holzhammermethode
Ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Klassenwiederholung nur unter ganz engen Voraussetzungen sinnvoll ist: Da wäre das Kind zu nennen, das nach einer langdauernden Erkrankung den Anschluss verpasst hat. Ganz sicher ist eine Klassenwiederholung für Schüler sinnlos, die in zwei Fächern ein mangelhaft auf dem Zeugnisbogen stehen haben und deshalb alle Fächer wiederholen sollen. Hier wird Lebenszeit verschwendet. Auch finanziell ist das ein schlechtes Geschäft: Der Staat muss wegen der Schulzeitverlängerung der Sitzenbleiber mehr Lehrerstellen finanzieren.
Es gibt eine fragwürdige Voraussetzung zum Sinn des Sitzenbleibens in den Köpfen vieler: Man geht davon aus, dass sich in einer Jahrgangsklasse eine in allen Fächern homogene Lerngruppe befindet. Alle können nach dieser Vorstellung dasselbe in derselben Zeit – gewissermaßen im Gleichschritt – nach derselben Methode lernen. Das ist die alte Idee vom Frontalunterricht, in dem alle Kinder die gleichen Inhalte zur gleichen Zeit im gleichen Tempo lernen (sollten).Ein weiterer Fehler liegt in der Annahme, dass alle Schüler eines Lebensalters etwa gleich „reif“ sind oder sein sollten, eine Voraussetzung, die auch das System der Jahrgangsklassen überhaupt rechtfertigen soll. Und wenn die Entwicklungsprozesse sich verzögern, muss man halt durch Nichtversetzung die Klassenstufe finden, die dem Entwicklungsstand angemessen ist. Die verschiedenen Begabungsprofile, die unterschiedlichen Lerntypen (visuell, akustisch, haptisch und mehr), der Anteil von gutem oder schlechtem Unterricht (also die Leistungen der Lehrkräfte), verschiedene Lerngeschwindigkeiten und weitere individuelle Merkmale finden dabei keine Berücksichtigung. In diesem Konzept wird letztlich der Auftrag des Schulgesetzes verfehlt, Schüler individuell zu fördern. Abgesehen davon ist „Entwicklung“ ein Prozess der sich nicht unabhängig von äußeren Faktoren vollzieht. Eine simple Zuordnung eines Zehnjährigen zu der Gruppe der Neunjährigen stellt in Bezug auf Lernschwierigkeiten keine Hilfe dar. Alternativen gibt es, auch im öffentlichen Schulwesen, nicht nur in privaten Reformschulen.
Aber das Sitzenbleiben hat seine Fans. Der WDR berichtet darüber im Wesentlichen in Bezug auf das Gymnasium, genauer: über eine Landeselternschaft, die Eltern und Schulleitungen von Gymnasien mit uneinheitlichen Ergebnissen befragt hat.
Dass das Schulministerium nun offenbar keine „automatische“ Versetzung mehr plant wie im vergangenen Jahr, dürfte den Elternverband beruhigen: Über die Hälfte der befragten Schulleitungen hätten davor gewarnt, sagte Löchner (Vorsitzende der Landeselternschaft NRW – HV). Schüler könnten sich dann in der trügerischen Sicherheit wiegen, den Anforderungen zu entsprechen, „obwohl das möglicherweise nicht der Fall sei“.
WDR
Die Tatsache, dass am Ende eines Schuljahres die „Versager“ im jeweiligen Klassenverband bleiben könnten, hat offensichtlich vielen Eltern und (gymnasialen) Schulleitern nicht gefallen. Dass Schüler sich „in der trügerischen Sicherheit wiegen, den Anforderungen zu entsprechen, ‚obwohl das möglicherweise nicht der Fall sei'“, ist als Argument schlicht sinnlos. Schüler bekommen ständig Rückmeldungen über ihre Leistungen, jeder Test, jede Klassenarbeit gibt ihnen in der Leistungsnote und in begleitenden Begründungen und Erläuterungen eine Rückmeldung darüber, ob ihre Leistungen den Anforderungen entsprechen. Rückmeldungen erfahren sie explizit und implizit über weitere Leistungen im Laufe des Unterrichts. Auch hier gibt es Bestätigung oder Kritik.
Dabei ist das Fehlen des Instrumentes „Nichtversetzung“ gar nicht spektakulär. In vielen Schulen gibt es kein „Sitzenbleiben“. Dazu zählen Schulen der Reformpädagogik des vorigen Jahrhunderts (Montessori-Schulen, Jenaplan-Schulen und viele andere); im öffentlichen Schulsystem sind die Gesamtschulen zu nennen, die nur in der neunten Klassenstufe die (Nicht-)Versetzung kennen; diese eine Versetzung in Klasse 9 entscheidet über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. Am Ende von Klasse 10 legen die Gesamtschüler nach den jeweiligen Fähigkeiten die Prüfungen für mittlere Abschlüsse ab und setzen bei bestimmten Leistungen ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort. Auch die Versetzung von der ersten in die zweite Klasse der Grundschule erfolgt regelmäßig, die Versetzung von Klasse 5 nach Klasse 6 in den weiterführenden Schulen Hauptschule, Realschule Gymnasium und Gesamtschule ebenfalls.
Was tritt an die Stelle der Nichtversetzung? Das ist je nach Schulstufe und Schulform verschieden. Die Leistungen aller Schüler werden bewertet, für Grundschüler zunächst in Textform ohne Leistungsnoten. Grundschulen können in Nordrhein-Westfalen wählen, ob sie in der Eingangsphase die Jahrgänge 1 und 2 zu altersgemischten Gruppen zusammenfassen oder in (weitgehend) altershomogenen Jahrgangsklassen unterrichten. In diesen Systemen gehen die Kinder ohne ausdrückliche Versetzung in das folgende Schuljahr. So auch in der Sekundarstufe I: Von Klasse 6 nach 7 gibt es die erste formale Versetzung und damit die erste Möglichkeit des Sitzenbleibens in dieser Schulstufe. Für Schüler, die Schwierigkeiten haben, die Ziele des Jahrgangs zu erreichen, werden Förderpläne erstellt, die ihnen Möglichkeiten und Hilfen im Rahmen der schulischen Lernprozesse vermitteln. Das ist die vom Schulgesetz für alle Schulen vorgeschriebene individuelle Förderung.
Und was sagt das Schulgesetz zum Sitzenbleiben?
(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
§ 50, Abs. 3 des Schulgesetzes von NRW
Gleich zu Beginn diese Absatzes weist das Gesetz der Schule die Verantwortung für guten Unterricht zu. Nicht zu vergessen: Verantwortung für seinen Lernprozess trägt auch und gerade jeder Schüler selbst. Aber allzu oft übersieht die Schule ihren Anteil am Versagen von Schülern. Der Unterricht ist auf den Förderbedarf der Schüler individuell auszurichten. Gut und richtig ist hierbei der Hinweis, dass das Ziel sein muss, jedem Schüler die Versetzung zu ermöglichen. Kryptisch bleibt allerdings der Hinweis, wie die „Einbeziehung der Eltern“ beim Beheben der „erkannte(n) Lern- und Leistungsdefizite“ zu verstehen ist. Erwartet man, dass Eltern den Kindern Privatunterricht erteilen (lassen)? Oder sollen sie ihr Kind motivieren und ermutigen? Sollen sie Nachhilfe bei einem privaten Institut buchen? Oder geht es in erster Linie um Transparenz?
Wie steht es mit dem bekannten „Abschulen“?
Eine besondere Bedeutung kann die Nichtversetzung am Ende der 6. Klasse haben. Wenn die Schule – Gymnasium oder Realschule – feststellt, dass das Kind die Schule verlassen muss, ist das ein schmerzhafter Bruch in der Biographie des Kindes, oft auch der Eltern. Hier noch ein Zitat aus der Berichterstattung des WDR:
Eine weitere Ausnahme, die nur in diesem Schuljahr gelten soll: Die Entscheidung, ob ein Kind nach der sechsten Klasse auf dem Gymnasium bleibt oder an eine andere Schulform wechseln muss, können die Eltern treffen. Bislang entschied das die Schule.
WDR
Zur Erinnerung, die Orientierungsstufe (Klasse 5/6) gibt es nicht nur im Gymnasium, sondern auch in der Hauptschule, in der Realschule und in der Gesamtschule. Auch aus Real- und Hauptschule können Kinder nach der 6. Klasse zu einer anderen Schulform wechseln – nach „oben“ wie nach „unten“; ein Realschüler kann zur Hauptschule oder zum Gymnasium wechseln, ein Hauptschüler zur Realschule oder zum Gymnasium. Hierzu in der Berichterstattung kein Wort. – Das Ministerium hat den Sachverhalt hingegen richtig, wenn auch abstrakt dargestellt, wie zu Anfang dieses Beitrags im blau unterlegten Kasten nachzulesen ist.
In der Gesamtschule stellt sich die Frage nach einem erzwungenen Wechsel der Schulform nicht. Im Regelfall werden die Schüler ab Klasse 7 entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen in verschiedenen Fächern in unterschiedlichen Lern- bzw. Leistungsgruppen unterrichtet. Formen der inneren und äußeren Differenzierung kommen zum Einsatz.
Zeugnisse und Leistungsnoten sind in Zeiten von Distanzunterricht nicht aussagefähig
Die Zeugnisse des vergangenen Halbjahres sind vor vier Wochen ausgegeben worden. Die Schüler haben für ihre Leistung Noten oder beurteilende Texte oder beides erhalten. Dass es in Zeiten von Covid-19 hierbei weder objektiv noch valide noch zuverlässig zugehen konnte, leuchtet ein. Damit haben wir schon die drei Gütekriterien für Tests überhaupt, auch für Klassenarbeiten und mündliche Leistungen der Kinder in der Schule erwähnt – Objektivität, Validität und Zuverlässigkeit (Reliabilität).
Testgütekriterien
Objektivität bedeutet im Wesentlichen, dass dieselbe Leistung von verschiedenen Beurteilern gleich bewertet wird, dass auch die Voraussetzungen und Gegebenheiten, unter denen die Leistung erbracht wird, für alle Kinder identisch sind.
Validität bedeutet, dass die Leistungsmessung auch das misst, was gemessen werden soll. Nehmen wir an, eine Mathematikaufgabe soll gelöst werden, sie wird als Text formuliert. Ein Legastheniker versteht den Text in erheblichen Teilen nicht, kann damit die Mathematikaufgabe nicht lösen. Gemessen und beurteilt wird in diesem Beispiel in Wirklichkeit die Leseleistung, nicht die mathematischen Kenntnisse oder Fähigkeiten.
Reliabilität ist die Zuverlässigkeit der Leistungsmessung. Das heißt zum Beispiel, wenn die Messung nach einiger Zeit wiederholt würde, sollten beide Messungen annähernd das gleiche Ergebnis haben.
Wochen- und monatelang saßen die Kinder vor dem Laptop, PC, Tablet oder Smartphone, manche mit ihren Eltern, andere ohne sie; sie lernten beim sogenannten Distanzunterricht in sehr unterschiedlichen Umgebungen, mit hoch unterschiedlicher Unterstützung durch Personen und Geräte. Dass die oben erwähnten Testgütekriterien in dieser Situation nicht zu erfüllen waren, leuchtet ein. Das Schulministerium hat wohl auch deshalb entschieden, dass Klassenarbeiten erst nach einer längeren Phase im Präsenzunterricht geschrieben werden sollen. Allerdings handelt man sich damit eine ziemlich schmale Basis für die zuverlässige Beurteilung der Schulleistungen ein. Das wäre eine weitere Unsicherheit bei der Versetzungsentscheidung.
Angesichts der Schwierigkeiten, in der gegenwärtigen Situation zu objektiven und verlässlichen Leistungsnoten zu kommen, ist die Freude über das Instrument der (Nicht-)Versetzung, die der WDR schildert, nicht nachzuvollziehen.
„Sitzenbleiben“ wieder möglich, aber keine blauen Briefe?
Nun noch ein Wort zu den „Blauen Briefen“. Auch hier schauen wir zunächst ins Schulgesetz.
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
§ 50 SchulG NRW, Abs. 4
Die im ersten Satz erwähnte schriftliche Benachrichtigung der Eltern ist der „Blaue Brief“. Unterbleibt sie, kann das Kind dennoch „sitzenbleiben“. Nehmen wir an, auf dem Zeugnis der siebten Klasse stehen drei „Mangelhaft“ in Deutsch, Mathematik und Englisch, dann wird eins davon für die Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt; in diesem Fall bleiben zwei „Mangelhaft“ übrig, das Kind wird nicht versetzt. Bei nur zwei „Minderleistungen“ (mangelhaft oder ungenügend) auf dem Zeugnis wird ebenfalls eine nicht berücksichtigt, damit bleibt nur eine übrig – das Kind wird versetzt. Das Aussetzen der Blauen Briefe führt damit zu einer Reduzierung der Zahl der Sitzenbleiber.
Fazit
Die Regierung geht gleichzeitig in verschiedene Richtungen: Verschärfen einerseits, Erleichtern andererseits:
- Es gibt keine automatische Versetzung.
Das ist für die Fans des Sitzenbleibens gedacht. - Es gibt keine „Blauen Briefe“. Damit kann man eben eine „Minderleistung“ („mangelhaft“ oder „ungenügend“) mehr auf dem Zeugnis haben als in regulären Jahren und wird dennoch versetzt.
Das ist für diejenigen gedacht, die sich mit der Möglichkeit des „Sitzenbleibens“ nicht anfreunden wollen oder können. - Die freiwillige Wiederholung einer Klasse wird ermöglicht. Von den rechtlichen Vorgaben für eine Nichtversetzung kann in diesem Schuljahr abgewichen werden, wenn die Eltern oder der volljährige Schüler die Klasse freiwillig wiederholen wollen.
Das wird für manche der Weg sein, dem Makel des Sitzenbleibens zu entgehen. - Das Abschulen nach Klasse 6 geschieht ausschließlich auf Wunsch der Eltern.
Das bedient ebenfalls die Fraktion, die die Einschränkungen des Schulbetriebs in diesem Schuljahr für zu gravierend für sichere Entscheidungen über Schullaufbahnen von Schülern halten.
Bei der Zuerkennung von Abschlüssen gibt es keine „Marscherleichterung“. Ob eine Benachrichtigung erfolgt ist oder nicht – ein Abschlusszeugnis muss die Voraussetzungen für den Abschluss (Abitur, Mittlerer Bildungsabschluss, Hauptschulabschluss) erfüllen. Das gilt deshalb, weil das Abschlusszeugnis auch eine Kommunikation mit weiterführenden Schulen, Ausbildungsstätten oder Arbeitgebern ist.
Alles in allem ist das eine Mischung, ein Mittelweg zwischen Rückkehr zu Regelverhältnissen einerseits, andererseits eine Entschärfung von Vorschriften über die Versetzung und den Schulformwechsel nach Klasse 6. Eine Voraussetzung fehlt: „Minderleistungen“ beruhen auf Leistungsmessungen – Klassenarbeiten, Mitarbeit im Unterricht und je nach Fach anderen Ergebnissen des Unterrichts (etwa in Technik, Kunst, …). Und diese Leistungsmessungen genügen in diesem Jahr eher selten den Ansprüchen der Testgütekriterien.